Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Eine Pflegebedürftigkeit ist gegeben bei Antriebs- und Gedächtnisstörungen, verminderter Orientierung in der Wohnung oder Umgebung, bei Nichterkennen
vertrauter Personen oder von Gegenständen sowie bei Störungen der emotionalen Kontrolle.
Ebenso, wenn die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt oder gar nicht vorhanden ist.
Die Pflegebedürftigkeitsrichtliniennach §14 SGB XI bestimmen die Merkmale der Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufen (§ 15 SGB) und das Verfahren zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI).
Was muss ich tun, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird?
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegekasse auf Antrag gewährt.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) führt diese Begutachtung in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen durch, üblicherweise geschieht das
innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. Die Krankengeschichte, Gutachten und Zeugnisse der behandelnden Ärzte werden in die Beurteilung mit einbezogen.
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird an die Pflegekasse geleitet, die aufgrund der getroffenen Feststellungen dann über die jeweilige Pflegestufe entscheidet.
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und beinhaltet alle gesetzlichen Bestimmungen und individuellen Vereinbarungen.
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