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Kurzzeitpflege

Gründe für eine Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege können z. B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit des zu Pflegenden sein. Die Kurzzeitpflege ist also keine selbstständige, sondern eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege.
Gegenüber der teilstationären Pflege ist die Kurzzeitpflege nachrangig (§ 42 Abs. 1 SGB XI), das heißt, dass die Pflegekasse durch den MDK prüfen lassen kann, ob für diesen speziellen Fall auch eine teilstationäre Pflege ausreichend ist, um den Pflegebedarf zu decken.

Bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für eine stationäre Unterbringung in unserem Pflegeheim maximal bis zu 4 Wochen insgesamt im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1.296,68 € für die pflegebedingten Kosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen.
Bei Demenz können aber auch diese Kosten im Rahmen der Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erstattet werden.

Eine Pflegestufe nach SGB XI muss mindestens 6 Monate bestehen.